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Schrankenregelungen

Die gesetzlichen Schrankenregelungen sind in den §§ 44a ff. UrhG normiert. Schranken nehmen einige Handlungen, die eigentlich den §§ 15 ff. UrhG (Verwertungsrechte des Urhebers) unterfallen, von dem Verbotsrecht aus.

Das Urheberrecht gehört zum geistigen Eigentum und ist somit grundgesetzlich durch Art. 14 GG geschützt.

Das Urheberrecht kennt Schranken

  • im Interesse der Öffentlichkeit an Information (z.B. § 45 UrhG, § 48 UrhG, § 49 UrhG),
  • zum Schutz von Schul-, Bildungs- und sozialen Zwecken (z.B. § 47 UrhG, § 52 UrhG),
  • zum Schutz der Kommunikationsfreiheit (z.B. § 51 UrhG, § 57 UrhG, § 44a UrhG).

Schranken sind nicht vertraglich abdingbar.

Der § 51 UrhG regelt das Zitatrecht. Danach sind Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

In § 53 UrhG ist die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch geregelt. Der Absatz 1 normiert die Privatkopie und in Absatz 2 sind sonstige Gebrauchszwecke niedergeschrieben. Dazu zählen unter anderem der wissenschaftliche Gebrauch (Nr. 1) oder die eigene Unterrichtung bei Funksendungen (Nr. 3).

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