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Strafrechtstheorien

Straftheorien sind Überlegungen zum Zweck von Strafe. Sie versuchen, eine Antwort auf die Frage zu geben, weshalb ein Täter bestraft und welche Absicht mit der jeweiligen Sanktionierung erreicht werden soll. Dabei werden drei Theorien unterschieden:

  • Bei der absoluten Straftheorie geht es bei der Strafe einzig um Sühne des Täters oder um Vergeltung für die begangene Tat. Durch die Bestrafung soll der Täter das von ihm verursachte Übel auf sich nehmen und verarbeiten. Die Strafe dient der Vergeltung für verschuldetes Unrecht, ist aber kein alleiniger Strafzweck. Die vorherrschende Sichtweise auf die Bestrafung ist rein retrospektiv, d. h. hinsichtlich der begangenen Tat.
  • Die relative Straftheorie richtet im modernen Strafrecht den Blick in die Zukunft. Der immer mehr in den Vordergrund getretene Strafzweck beschreibt die Auswirkung von Strafe auf zukünftiges Verhalten.

Bei einer Verurteilung erhofft man sich sowohl eine Wirkung auf den Täter selbst (Spezialprävention), mit dem Ziel durch die Einwirkung der Bestrafung weitere Straftaten dieses Täters zu verhindern und ihn bei mangelnder sozialer Integration wieder zu resozialisieren. Auf die Gesellschaft im Allgemeinen zielt die Generalprävention ab. Die Bestrafung des einzelnen verurteilten Täters, soll dazu dienen, andere potentielle Straftäter abzuschrecken (sogenannte negative Generalprävention), und gleichzeitig das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand der Rechtsordnung zu stärken (sogenannte positive Prävention).

Es finden sich Elemente beider Theorien in der heutigen Rechtsprechung in Deutschland in der sogenannten Vereinigungstheorie wieder. Die Zweckhaftigkeit der Strafe für die Zukunft steht dabei im Vordergrund, also der zentrale Gedanke der relativen Straftheorie.

Straftheorien im Überblick

Strafrechtstheorien im Strafrecht | Strafrecht Grundlagen

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