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Dreistufiger Deliktsaufbau im Strafrecht

Drei Aspekte müssen erfüllt sein, damit eine Straftat vorliegt. Somit ist eine Straftat eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung einer Person.

Dreistufiger Deliktsaufbau - Tatbestandsmäßigkeit

Tatbestand ist die Umschreibung der Verbotsverletzung in einer Strafvorschrift. Ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, ist bei der Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen.

Man versteht darunter eine bewusste Handlung des Täters, die einem der im Besonderen Teil des StGB beschriebenen Tatbestände entspricht. Bei Reflexen und Schreckreaktionen z. B. liegt keine Handlung vor.

Tatbestandsmerkmale heißen die Wörter, aus denen der Tatbestand zusammengesetzt ist. Durch objektive und subjektive Merkmale typisiert der Tatbestand ein bestimmtes Verhalten als strafwürdig.

  • Die objektiven Tatbestandsmerkmale beschreiben das äußere Erscheinungsbild der Tat, wie beispielsweise durch Bezeichnung des tauglichen Täterkreises oder von Eigenschaften und Zuständen des Tatobjekts sowie der Tathandlung. Das bedeutet, dass die in einer Norm des Strafgesetzes enthaltenen Tatbestände alle in der Realität erfüllt sein müssen. Es wird zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandmerkmalen Als deskriptive Tatbestandsmerkmale werden solche benannt, die etwas sinnlich Wahrnehmbares bezeichnen. Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, deren Vorliegen nur durch eine juristische Bewertung, eben durch einen normativen (= wertenden) Vorgang, festzustellen ist.
  • Die subjektiven Tatbestandsmerkmale benennen eine bestimmte Vorstellung oder Einstellung des Täters bei der Begehung der Tat.
  • Vorsatz ist die willentliche oder bewusste Überschreitung eines Verbots. Der Grundtyp aller Straftaten ist die Vorsatztat. Der Gesetzgeber verzichtet hier auf eine Wiederholung dieses Erfordernisses in jeder Strafnorm. Er legt aber in 15 StGB fest: Strafbar ist nur vorsätzliches Verhalten; fahrlässiges Verhalten – also unvorsätzliches, aber nachlässiges– ist nur dann strafbar, wenn die Strafbarkeit in der jeweiligen Verbotsnorm ausdrücklich angeordnet ist. Ein Beispiel ist die fahrlässige Tötung, welche im § 222 StGB gesetzlich normiert ist. Eine Satzumkehr bedeutet demnach: Wenn der Gesetzgeber in einer Strafvorschrift fahrlässiges Verhaltens nicht erwähnt, ist es auch nicht strafbar!
  • Weiterhin gehören zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen besondere Absichten, Vorstellungen oder kriminelle Gesinnungen.

Ein vorläufiges Unrechtsurteil über die Tat wird aber erst mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, der sog. Tatbestandsmäßigkeit, verhängt. Bei dieser Prüfung sucht der Rechtsanwender aus dem jeweiligen Lebenssachverhalt ausschnitthaft nur das zusammen, was nach dem Tatbestand für die Normverletzung gebraucht wird.

Dreistufiger Deliktsaufbau - Rechtswidrigkeit

Auf der 2. Deliktstufe, der Rechtswidrigkeit wird festgestellt, ob die Tat auch nach den Normen und Wertentscheidungen der gesamten Rechtsordnung Unrecht ist. Das prinzipielle Verbot des Tatbestandes kann in Ausnahmefällen durch einen speziellen Erlaubnissatz (oder bei hoheitlichem Handeln durch eine spezielle Ermächtigungsgrundlage) aufgehoben sein.

Die Tat ist dann gerechtfertigt und stellt kein Unrecht dar.

Dreistufiger Deliktsaufbau - Schuld

Von Bedeutung für die Strafbarkeit ist nicht nur die „Tat“, sondern auch der Täter. Hier ist es eine Frage der Schuld, ob er für seine Handlungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Wenn der Täter beispielsweise zum Zeitpunkt der Tat an einer Geisteskrankheit litt oder sich in einem existenzbedrohenden Konflikt befand.

[sam id="13" codes="true"]Jedoch kann der juristische Schuldbegriff nicht mit dem moralischen oder religiösen Schuldbegriff gleichgesetzt werden.

Wenn der Täter fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, dann liegt Schuld im strafrechtlichen Sinne vor. Das Vorliegen von Schuld ist also eine weitere, zwingende Voraussetzung jeder Strafbarkeit.

Dennoch hat der Gesetzgeber ein Tatbestandsmerkmal „Schuld“ in keine Verbotsnorm aufgenommen. Da schuldhaftes Verhalten in der Lebenswirklichkeit der Normalfall und Schuldunfähigkeit des Täters oder Entschuldigungsgründe die Ausnahme sind, wird vom Gesetzgeber die Schuld auch ohne besonderen Hinweis als gegeben vorausgesetzt. Das bedeutet, dass mit Bejahung der Schuld fest steht, dass das unrechte Verhalten dem Täter auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.

In der Strafrechtslehre und –praxis ist der dreistufige Deliktsaufbau ganz herrschend, der zwischen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld differenziert.  Dieses Gefüge überwiegt auch gegenüber dem vereinzelt vertretenen zweistufigen Deliktsaufbau (Unterteilung in Gesamtunrechtstatbestand und Schuld).

Dreistufiger Deliktsaufbau im Strafrecht - Aufbau und Überblick

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