Vollendungstat und Versuchsdelikt
Der Wortlaut aller Erfolgsdelikte ist darauf zugeschnitten, dass der Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist. Wenn der Täter dies bewirkt hat (und alle anderen objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind), ist die Tat
Beim Ausbleiben des Erfolges oder beim Fehlen eines anderen Merkmals des objektiven Tatbestandes, kann die Tat noch als Versuch strafbar sein. Vorausgesetzt aber, dass es um eine Vorsatztat geht und der Versuch auch unter Strafe gestellt ist.
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