Grundbegriffe des Staates
Das Staatsorganisationsrecht regelt, wie der Staat aufgebaut ist, wer für ihn handeln soll und kann und welche Aufgaben und Befugnisse die einzelnen Organe haben. Die Hauptrechtsquelle für das Staatsorganisationsrecht ist das Grundgesetz (GG).
Für die Existenz eines Staates werden grundsätzlich drei Elemente vorausgesetzt. Dazu gehören das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Dies bezeichnet man als die sogenannte Drei-Elemente-Lehre. Sie stammt von Georg Jellinek, der die Definition des Staates mit den drei Elementen umschrieben hat.
Das Staatsgebiet ist umgrenzter Teil der Erdoberfläche, der den räumlich abgrenzbaren Bereich der Staatsgewalt bezeichnet.
Als Staatsvolk sind all jene Personen anzusehen, die durch ihre Staatsangehörigkeit mit dem Staat verbunden sind. Die Staatsangehörigkeit wird jedoch durch Gesetz begründet. Allein der Aufenthalt auf einem Staatsgebiet begründet noch keine Staatsangehörigkeit. Es existieren zwei verschiedene Prinzipien, nach denen die Staatsangehörigkeit begründet werden kann. Zum einen gibt es das „Ius sanguinis“ (Recht des Blutes), welches durch die Abstammung begründet wird und zum anderen existiert das „Ius soli“ (Recht des Bodens), welches durch die Geburt auf dem Staatsgebiet erworben wird.
Die Staatsgewalt ist das prägendste Merkmal des Staatsbegriffes. Darunter wird die unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates über sein Staatsgebiet und Staatsvolk verstanden.
Somit ist die Bundesrepublik Deutschland nach der Drei-Elemente-Lehre von Jellinek als ein Staat anzusehen. Hingegen ist die Europäische Union kein Staat, da sie keine Staatsgewalt besitzt, sondern nur Befugnisse.
Zudem wird die Staatgewalt in drei Unterbereiche, die man auch unter dem Begriff der Gewaltenteilung zusammenfasst, untergliedert. Die Gewaltenteilung ist eine Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane. Nach Charles Montesquieu unterscheidet man die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende Gewalt) und die Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Gewaltenteilung soll der Machtbegrenzung und der Machtüberprüfung dienen.