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Geschichtlicher Exkurs zu den Grundrechten

Staatlich verbriefte Grundrechte für jeden sind ein Ideengut der Aufklärung.  Es lassen sich bereits Ansätze von theoretischen Vorstellungen, dass allen Menschen gewisse Rechte zustehen, schon bei den Philosophen der griechischen und römischen Antike finden.

Etwa bei den Anhängern der Stoa und bei den Sophisten. Mit dieser Thematik haben sich aber auch Platon (427 – 347 v. Chr.), Aristoteles (384 – 322 v. Chr.) und Cicero (106 – 43 v. Chr.)  beschäftigt. Wenn es um bestimmte grundlegende Rechte ginge, welche verbrieft werden, ließe sich die Geschichte mindestens bis ins Mittelalter zurückverfolgen.

Ein bekanntes Beispiel ist die englische Magna Charta Libertatum von 1215. Geltendes adliges Lehensrecht gegenüber der königlichen Willkür wurde durch die „Große Urkunde der Freiheiten“ verbrieft und band bereits Übergriffe auf Leben und Eigentum freier Männer – also des Teils der Bevölkerung, der sich gegen den König hatte durchsetzen können – an gesetzliche Grundlagen.

Aus der Unabhängigkeitserklärung vom 04. Juli 1776:

„Folgende Wahrheiten bedürfen für uns keines Beweises: Dass alle Menschen gleich geschaffen sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind; dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören; dass zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt sind, die ihre rechtmäßige Autorität aus der Zustimmung der Regierten herleiten; dass, wann immer irgendeine Regierungsform diesen Zielen abträglich wird, das Volk berechtigt ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue Regierung einzusetzen und diese auf solchen Prinzipien zu errichten und ihre Gewalten solchermaßen zu organisieren, wie es ihm zur Gewährleistung seiner Sicherheit und seines Glücks am ratsamsten erscheint.“

Am 10. Dezember 1948 beschloss die Vollversammlung der damals 56 Vereinten Nationen die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. Die Erklärung war eine Reaktion auf die Ungeheuerlichkeiten der deutschen Verbrechen vor und im Zweiten Weltkrieg.

Was wir aber unter Grundrechten verstehen, verbriefte Rechte für jeden Menschen oder jeden Staatsbürger bzw. Staatsbürgerin, also eine Kombination aus beiden Entwicklungen, ist sehr viel jünger. Die Entwicklung der Grundrechte geht Hand in Hand mit der des bürgerlichen Verfassungsstaats der Moderne.

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte setzte Maßstäbe für die Entwicklung in ganz Europa. Die Freiheitsrechte, die nach dem Sieg über Napoleon und der Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1815 etwa in Baden, Bayern und Württemberg in die Verfassungen Eingang fanden, sollten also nicht selbst den Staat legitimieren, sie waren eher staatliche Gewährleistungen.

Das lässt sich daran ablesen, dass sie nie den Namen Grundrechte trugen. Es waren Rechte, die die Herrscher konstitutioneller Monarchien selbst durch Reformen erklärten oder mit den Ständen vereinbarten. Der Idee nach änderte sich das im Zuge der Revolution von 1848. Die Paulskirchenverfassung, erarbeitet von der Frankfurter Nationalversammlung, ging von der Souveränität des Volkes aus – wenn auch die Regierung nicht vom Parlament abhängig sein sollte, sondern vom Kaiser, der zudem das Recht erhielt, das Parlament jederzeit aufzulösen. Der Grundrechtskatalog dagegen galt als Rechtfertigung des Staates und ging für die damalige Zeit in Deutschland sehr weit:

[sam id="13" codes="true"]Er umfasste Freiheitsrechte wie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit und ein gleiches Recht der Bürger, verbunden mit der Auflösung des Adelsstandes. Öffentliche Ämter sollten allen gleichermaßen zugänglich sein, jedem wurde ein Anspruch auf Schulunterricht zugesprochen. An solche Rechte sollte auch der Gesetzgeber gebunden sein, sie sollten vor Gericht durchgesetzt werden können, bis  hin zur Grundrechtsklage beim Reichsgericht. Die Abgeordneten wollten mit den Grundrechten eine verbindliche Rechtsgrundlage für das Deutsche Reich und für seine Einzelstaaten schaffen. Das gelang allerdings nicht, denn die Paulskirchenverfassung wurde praktisch nie wirksam.

Die späteren deutschen Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 verzichteten – vor allem unter Hinweis auf die Rechte der Länder- fast durchgehend auf Grundrechte. Wesentliche Wirkungen entfalteten die Grundrechte der Paulskirchenverfassung dagegen in der Weimarer Republik.

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