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Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (auch: Verhältnismäßigkeitsprinzip) ist ein Merkmal des deutschen Rechtsstaates und leitet sich aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG ab.

Häufig wird die Verhältnismäßigkeit aber auch direkt in der einfachgesetzlichen Norm niedergeschrieben, so zum Beispiel in den Polizeigesetzen. Der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist darin zu sehen, dass der Bürger in seinen Grundrechten vor Eingriffen des Staates geschützt werden soll (= Übermaßverbot).

Den größten Anwendungsbereich findet die Verhältnismäßigkeit im Öffentlichen Recht. Aber auch im Verbraucherschutz- und dem Strafrecht (z.B. bei der Strafverfolgung im Ermittlungsverfahren – insbesondere bei Zwangsmaßnahmen) spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung eine bedeutende Rolle.

Schema der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird von den Studenten in Klausuren oft unterschätzt. Dabei kann eine gut strukturierte und sauber argumentierte Verhältnismäßigkeitsprüfung sehr gute bis vollbefriedigende Arbeiten (Klausuren) hervorbringen.

Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass jede Maßnahme (z.B. Verwaltungsakt, Urteil, Gesetz), die in Grundrechte eingreift, einen legitimen Zweck verfolgen, und dabei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss.  Eine hoheitliche Maßnahme, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als rechtswidrig anzusehen.

Im Folgenden sind die vier Grundschritte der Verhältnismäßigkeitsprüfung kurz dargestellt.

1. Legitimer Zweck

Die Verhältnismäßigkeit soll zwischen den Folgen einer staatlichen Maßnahme und ihrer Zielsetzung ein ausgewogenes Maß herstellen. Folglich muss der Eingriff sowohl hinsichtlich des Mittels als auch des Zwecks verhältnismäßig sein.

Als legitimer Zweck sind grundsätzlich alle öffentlichen Interessen anzusehen. Wichtig in Klausuren ist es, wenn mehrere Zwecke (= Ziele) in Frage kommen, alle in der der Klausur zu nennen.

2. Erforderlichkeit der Maßnahme

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein anderes Mittel möglich oder verfügbar ist. Somit darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.

3. Geeignetheit der Maßnahme

Die Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks bewirkt oder zumindest fördert.

4. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)

Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird auch als Angemessenheitsprüfung bezeichnet. Sie bedeutet, dass eine Zweck-/Mittel- Relation vorzunehmen ist. Der Zweck (= Ziel) darf nicht außer Verhältnis zu seinen Auswirkungen stehen. Je intensiver ein Mittel in ein Grundrecht eingreift, desto dringlicher muss die Erreichung des Zwecks sein.

Hinter diesem Prüfungspunkt verbirgt sich die eigentliche Argumentationsarbeit. Es findet eine Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen der Maßnahme statt.
Verhältnismäßigkeitsprinzip Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Verhältnismäßigkeit - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit ist wichtig zu merken:

  • Herleitung: 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG
  • Voraussetzungen: Legitimier Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)
  • Legitimer Zweck: können alle öffentlichen Interessen sein
  • Geeignetheit der Maßnahme: Maßnahme muss den Zweck zumindest fördern
  • Erforderlichkeit: es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen
  • Angemessenheit: Zweck-/Mittel-Relation

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