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Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag kommt immer durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande. Diese beiden WE bezeichnet man als Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB.

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand beinhaltet das erklärte Verhalten einer Person und der subjektive Tatbestand das gewollte Verhalten einer Person (Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille).

Das Angebot muss klar formuliert sein, dass es durch ein einfaches „Ja“ der anderen Vertragspartei angenommen werden kann. Gemäß § 145 BGB ist ein Angebot bindend. Eine Annahme, die verspätet erfolgt oder Änderungen des Angebots enthält, ist grundsätzlich als ein neues Angebot anzusehen (§ 150 BGB).

Es existieren zwei Sonderformen, die bei dem Entstehen eines Vertrages, zu beachten sind. Die sogenannte „Invitatio ad offerendum“ ist eine Aufforderung ein Angebot zu machen. Ein Beispiel dafür sind Schaufensterauslagen. Bei ihnen handelt es sich nicht bereits um ein Angebot, sondern nur um eine Aufforderung ein Angebot zu unterbreiten.

Ein anderes Rechtsinstitut ist die sogenannte „Offerta ad incertas personas“, die ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis darstellt. Typische Beispiele dafür sind Warenautomaten oder Tankstellen.

Jeder Vertrag muss die „essentialia negotii“, die vertragswesentlichen Bestandteile, enthalten. Zu dem notwendigen Mindestinhalt eines jeden Vertrages gehören die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand – Leistung - (z.B. Kaufgegenstand, Mietverhältnis oder Dienstleistung) und die Gegenleistung (z.B. Kaufpreis, Mietpreis oder Vergütung).
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