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Urhebervertragsrecht

Grundsätzlich ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Der Urheber hat jedoch die Möglichkeit sogenannte (Nutzungs-) Rechte (auch: Lizenzen) an seinem Werk gegen eine Lizenzgebühr zu vergeben.

Die §§ 31 ff. UrhG regeln die Nutzungsrechte.

Der § 32 UrhG sichert dem Urheber seinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG können Nutzungsbeschränkungen in räumlicher (z.B. nur für Deutschland), zeitlicher (z.B. nur für ein Jahr) und inhaltlicher (z.B. nur auf ein Buch) Art erfolgen.

In § 31 Abs. 5 UrhG ist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vorgesehen. Danach bestimmen sich die Nutzungsrechte, wenn sie nicht eindeutig bezeichnet sind, nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck. Diese Norm bezeichnet man auch als die sogenannte Zweckübertragungsklausel.

Das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG ist von dem Verwertungsrecht gemäß §§ 15 ff. UrhG zu unterscheiden.

Ein Verwertungsrecht verschafft den rechtlichen Anspruch, Nutzungsrechte einzuräumen.

Hingegen bezieht sich ein Nutzungsrecht auf einen wirtschaftlichen Vorgang.

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