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Gesamtschuldnerschaft

Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Personen eine Leistung schulden, der Schuldner aber nur einmal forderungsberechtigt ist. Die Gesamtschuld ist in den §§ 421 ff. BGB geregelt.

Laut § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger nach seinem Belieben im Außenverhältnis den finanzstärksten Schuldner allein oder die einzelnen Schuldner jeweils auf einen Teil der Gesamtleistung in Anspruch nehmen. Gemäß § 422 BGB wird bei der Leistung eines Schuldners der Rest der Gesamtschuldnerschaft befreit. Der § 426 Absatz 1 BGB ist als eine eigenständige Anspruchsgrundlage zu sehen.

Eine Gesamtschuld kann durch gesetzliche Anordnung, unter den Tatbestandvoraussetzungen des § 421 BGB oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung (§ 427 BGB) entstehen. Beispiele für eine gesetzliche Anordnung sind in § 769 BGB (Haftung des Mitbürgen), Haftung mehrerer aus Delikt (§ 840 BGB) oder Haftung der Gesellschafter einer OHG (§ 128 HGB) zu finden.

Problematisch sind die Fälle, bei denen der Regress bei einem Gesamtschuldner durch vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen zum Nachteil bei den übrigen Gesamtschuldnern führt. Dieses Phänomen wird auch als gestörter Gesamtschuldnerausgleich bezeichnet.

Was ist eine Gesamtschuldnerschaft? | Schuldrecht - Allgemeiner Teil

Umstritten ist dabei insbesondere, wie sich die Haftungsprivilegierung des einen Schuldners gegenüber den übrigen Schuldnern und dem Gläubiger auswirkt. Dabei werden drei Lösungsansätze unterschieden.

Die erste Ansicht stammt von Teilen der Literatur und der Rechtsprechung. Sie besagt, dass durch die Haftungsprivilegierung bei einem vertraglichen Haftungsverzicht keine Gesamtschuld entstanden ist.

Die zweite Ansicht stammt von dem BGH. Sie geht von einer fingierten Gesamtschuld aus. Eine Haftungsbeschränkung kann nur im Innenverhältnis Wirkung entfalten. Dies bedeutet, dass der nicht privilegierte Schädiger aus der Gesamtschuld, bei dem privilegierten Schädiger Regress fordern kann.

Die dritte Ansicht entstammt schließlich von einem anderen Teil der Literatur und der Rechtsprechung. Dabei wird der Anspruch des Geschädigten von vornherein um den durch die Privilegierung gekürzten Beitrag gesenkt.

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