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Entstehung von Schuldverhältnissen

Das Gesetz verwendet den Begriff des Schuldverhältnisses in zwei Varianten. Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne (i.w.S.) ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen ein Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Leistung (§ 241 Absatz 1 BGB) oder zur Rücksicht (§ 241 Absatz 2 BGB) verpflichtet ist.

Als Schuldverhältnis im engeren Sinne (i.e.S.) sieht man einen Anspruch, der das Recht auf eine Leistung begründet, die entweder in einem positiven Tun oder einem Unterlassen des Schuldners bestehen kann.

Ein Schuldverhältnis kann grundsätzlich nur Pflichten und Rechte zwischen den beteiligten Parteien begründen. Dies bezeichnet man als Relativität der Schuldverhältnisse. Anders sieht es bei den absoluten Rechten aus, diese wirken gegenüber jedermann.

Der Entstehungsgrund entscheidet darüber, ob es sich um ein rechtsgeschäftliches, gesetzliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis handelt.

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag gemäß § 311 Absatz 1 BGB. Dafür sind mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) notwendig. Abreden, die aus einem freundschaftlichen oder kollegialen Verhältnis heraus entstehen, begründen kein Schuldverhältnis. Sie stellen ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis dar. Dabei stellt der Rechtsbindungswille (RBW) ein wesentliches Kriterium zur Abgrenzung bereit. Indizien, die der Abgrenzung zwischen einem Vertrag und einem Gefälligkeitsverhältnis dienen, sind ein eigenes wirtschaftliches/rechtliches Interesse des Gefälligen oder die Art der Gefälligkeit. Ein reines Gefälligkeitsverhältnis kann grundsätzlich keine vertraglichen Verpflichtungen begründen. Es kommen nur die allgemeinen Haftungsgrundsätze nach §§ 823 ff. oder §§ 985 ff. BGB in Betracht.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Eine Sonderverbindung zwischen Parteien kann auch kraft Gesetzes entstehen. Gesetzliche Schuldverhältnisse finden sich in vielen Nebengesetzen (so z.B. HGB oder ProdHaftG) als auch im BGB verteilt. Im zweiten Buch des BGB finden sich vor allem die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 688 ff. BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) als gesetzliche Schuldverhältnisse wieder.

Aber auch im Sachen-, Familien- und Erbrecht finden sich gesetzliche Schuldverhältnisse. Aus dem Sachenrecht sind das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) oder das Pfandrecht (§ 1215 BGB) sehr klausur- und examensrelevant.

Im Familienrecht ist die gesetzliche Unterhaltsbeziehung aus §§ 1360, 1569, 1601 BGB ein wichtiges gesetzliches Schuldverhältnis.

Gesetzliche Schuldverhältnisse aus dem Erbrecht bestehen zwischen den Miterben (§ 2038 BGB) oder zwischen dem Pflichtteilsschuldner und dem Pflichtteilsberechtigtem (§ 2303 BGB).

Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Gemäß § 311 Absatz 2 BGB können Schuldverhältnisse auch allein durch die Aufnahme von geschäftlichen Kontakten entstehen. Dabei erwachsen die Pflichten aus § 241 Absatz 2 BGB. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zum Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB führen. Diese Lehre bezeichnet man auch als culpa in contrahendo (kurz: c.i.c.). Sie war vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) nur gewohnheitsrechtlich anerkannt und ist erst durch das SMG gesetzlich fixiert worden.
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