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Frankfurter Tabelle

Die als Frankfurter Tabelle bekannte Liste wurde Mitte der 1980er-Jahre von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main erstellt und eingeführt, um die Berechnung von Reisepreisminderungen bei berechtigten Reisemängeln einer Pauschalreise zu erleichtern.

Obwohl die Liste nicht mehr aktualisiert wird, dient sie bis heute als Orientierung, ist aber weder für Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich.

Wie stark der Preis bei einer Reise tatsächlich gemindert werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab und muss gesondert betrachtet werden.

Was ist die Frankfurter Tabelle?

Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main erstellte Liste zur Abschätzung der Höhe von Gewährleistungsansprüchen (Reisepreisminderungen) bei berechtigten Reisemängeln einer Pauschalreise.

Die Frankfurter Tabelle ist am Landgericht Frankfurt am Main entstanden, da eine besonders hohe Zahl an Reisevertragsfällen am Landgericht verhandelt wurden. Das liegt einerseits an der Ortsansässigkeit diverser Reiseveranstalter in der Region und andererseits an der Zuständigkeit des Landgerichts als Berufungsgericht für das Amtsgericht Bad Homburg von der Höhe.

Da die Frankfurter Tabelle keine Gesetzeskraft besitzt, wird sie nicht von allen Gerichten verwendet. Sie enthält nur Richtsätze und dient ausschließlich als Leitfaden oder Orientierungshilfe. Der Übersicht halber umfasst die Reisemängeltabelle vier Kategorien:

  • Unterkunft - Gruppe I
  • Verpflegung - Gruppe II
  • Transport - Gruppe III
  • Sonstiges - Gruppe IV

Wie ist die Frankfurter Tabelle zu benutzen?

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung der Preisminderung beachtet werden:

  • Geringfügige Beeinträchtigungen werden nicht berücksichtigt.
  • Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
  • Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis der Reise erhoben.
  • Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert und auf den Gesamtpreis angewendet.
  • Ist die Reise durch einzelne Mängel oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt worden, so kann die Preisminderung bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

Weitere Punkte zur Berechnung der Preisminderung können herangezogen werden:

  • Flugverspätungen werden immer als Sonderfall gewertet. Bei einer Verspätung ab drei Stunden ist immer ein Anspruch auf Entschädigung, unabhängig von anderen Erstattungen möglich.
  • Erstattung bei Gepäckverspätung sind immer möglich. Eine Preisminderung von 20 bis 25% sind möglich. Des Weiteren muss der Reiseanbieter die Kosten für Ersatzprodukte erstatten und bei Verlust von Gepäck dessen Inhalt ersetzen.
  • Ein Schadensersatz für entgangene Urlaubszeit ist auch möglich. Ist die Reise erheblich in ihrer Durchführung beeinträchtigt, kann Schadensersatz für die entgangene Urlaubszeit geltend gemacht werden.
  • Kündigung einer Reise nur schwer möglich. Der Vertrag kann nur bei schwerwiegende Unannehmlichkeiten oder mehreren Defiziten (Versäumnisse, die ein Gesamtausmaß von 20 % übersteigen) außerordentlich gekündigt werden.

Minderungen durch Mängel bei der Unterkunft (Gruppe I)

Mängel in % Bemerkung
Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-15 je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 10-15
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 10-15
Abweichende Art der Zimmer
a) Doppel- statt Einzelzimmer 20
b) Dreibett- statt Einzelzimmer 25
c) Dreibett- statt Doppelzimmer 20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden
d) Vierbett- statt Doppelzimmer 20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers
a) zu kleine Fläche 5-10
b) fehlender Balkon 5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
c) fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung
e) fehlendes (eigenes) WC 15
f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
g) fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage/je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
i) zu geringes Mobiliar 5-15
j) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50
k) Ungeziefer 10-50
Ausfall von Versorgungseinrichtungen
a) Toilette 15
b) Bad/Warmwasserboiler 15
c) Stromausfall/Gasausfall 10-20
d) Wasser 10
e) Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl 5-10 je nach Etage
Service
a) vollkommener Ausfall 25
b) schlechte Reinigung 10-20
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10
Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage 5-25
b) Lärm in der Nacht 10-40
c) Gerüche 5-15
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z.B. Kururlaub)
Alle Angaben ohne Gewähr!

Minderungen durch Mängel in der Verpflegung (Gruppe II)

Mängel in % Bemerkung
Vollkommener Ausfall 50
Inhaltliche Mängel
a) eintöniger Speisenzettel 5
b) nicht genügend warme Speisen 10
c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30
Service
a) Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15
b) lange Wartezeiten 5-15
c) Essen in Schichten 10
d) Verschmutzte Tische 5-10
e) Verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage
Alle Angaben ohne Gewähr!

Minderungen durch Mängel beim Transport (Gruppe III)

Mängel in % Bemerkung
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel
a) Niedrigere Klasse 10-15
b) Erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
Service
a) Verpflegung 5
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels

Minderungen durch sonstige Mängel (Gruppe IV)

Mängel in % Bemerkung
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad bei Zusage
a) bei vorhandenem Swimmingpool 10 soweit nach Jahreszeit benutzbar
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 Je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung 0-5
b) bei Selbstverpflegung 10-20
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
Fehlende Reiseleitung
a) bloße Organisation 0-5
b) bei Besichtigungsreisen 10-20
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug
a) im gleichen Hotel 1/2 Tag anteiliger Reisepreis für halben Tag
b) in anderes Hotel 1 Tag anteiliger Reisepreis für einen Tag
Alle Angaben ohne Gewähr!

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