🏠 » Öffentliches Recht » Staatsorganisationsrecht » Staatszielbestimmungen

Staatszielbestimmungen

Die Staatszielbestimmung (auch: Staatsziel) ist ein erklärtes Ziel, welches ein Staat zu erreichen sucht.

Staatsziele sind genauer gesagt Verfassungsnormen, die den Staat verpflichten, auf bestimmte Ziele hinzuwirken. Sie stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Umsetzbaren und Möglichen. Sie sind rechtlich betrachtet weniger als ein Grundrecht. Aus diesem Grund sind sie auch nicht gerichtlich einklagbar.

In Deutschland existieren das Staatsziel des Sozialstaates, Staatsziel des Umweltschutzes sowie der Tierschutz.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein „sozialer Bundesstaat“.  Zu den Aufgaben des Staates gehören auch die soziale Sicherheit und die soziale Gerechtigkeit. Zu den Grundpfeilern des Sozialstaates gehört sowohl die Absicherung sozialer Mindeststandards (z.B. durch Hartz IV) und die gesetzliche Sozialversicherung.

Der Art. 20a GG normiert die Staatsziele des Umweltschutzes und des Tierschutzes. Er ist im Jahre 1994 in das GG eingefügt worden.

Weiterführende Artikel

 

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Staatszielbestimmungen
befindet sich in der Kategorie:
Staatsorganisationsrecht