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Träger der öffentlichen Gewalt in Deutschland

Die Träger der öffentlichen Gewalt (= Hoheitsträger) spielen im gesamten Öffentlichen Recht eine bedeutende Rolle. Der wichtigste Hoheitsträger ist der Staat (Bund und Länder).

Der Bund und die Länder werden auch als Träger der originären (unabgeleiteten) Gewalt bezeichnet. Alle staatlichen Organe und ihre Maßnahmen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Diese Grundlagen müssen immer demokratisch legitimiert sein (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Prinzip bezeichnet man auch als demokratische Legitimationskette.

Daneben existieren noch Einrichtungen, die vom Bund oder den Ländern eine abgeleitete Staatsgewalt erhalten. Oft kann der Staat seine Aufgaben nicht nur durch seine Organe (Bund und Länder) wahrnehmen. Er überträgt dann einige Aufgabenbereiche selbstständigen Organisationen. Diese sind die Einrichtungen des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Eine Körperschaft besteht immer aus Mitgliedern, die einen bedeutenden Einfluss auf die Willensbildung ausüben.

Beispiele für Körperschaften sind Universitäten, Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer oder die Rechtsanwaltskammern.

Hingegen findet eine Verselbstständigung von Sachen und Personen in Anstalten des öffentlichen Rechts statt. Anstalten werden dem Bürger zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Die Anstalten haben immer Benutzer.

Beispiele für Anstalten sind die Sparkassen, Rundfunkanstalten oder Studentenwerke.

Stiftungen sind verselbstständigte Vermögensmassen und haben Nutznießer. Öffentlich-rechtliche Stiftungen müssen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.

Beispiele für Stiftungen sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Willy-Brandt-Stiftung oder die Konrad-Adenauer-Stiftung.

Eine herausragende Rolle spielen die Gemeinden. Sie üben die Landesgewalt aus. Diese ist als eine von den Ländern abgeleitete Gewalt zu verstehen. Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten sie einen „eigenen Wirkungskreis“.

Die Ausnahme bilden die sogenannten Beliehenen. Im Zuge dessen erhalten Private Rechte der Staatsgewalt und stellen somit ebenfalls Träger der öffentlichen Gewalt dar.

Beispiele für Beliehene sind der TÜV-Sachverständige oder der Bezirksschornsteinfeger.

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