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Schutzzweck des UWG

Das UWG dient dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern (§ 1 UWG). Zudem soll das Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb gewährleistet sein.

Der § 2 I Nr. 3 UWG regelt, was man unter einem Mitbewerber zu verstehen hat. Danach ist „jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“ unter den Begriff des Mitbewerbers zu setzen.

Der Begriff des Unternehmers wird in § 2 I Nr. 6 legal definiert. Danach ist ein Unternehmer „jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“.

Jeder, der unter den Begriff des Mitbewerbers nach § 2 I Nr. 3 UWG fällt, hat die Rechte aus § 8 UWG (Beseitigung, Unterlassung) und aus § 9 UWG das Recht auf Schadensersatz. Diese kann jeder Mitbewerber selbstständig einklagen.

Struktur des UWG | Schutzzweck des UWG

Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB: „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Das Verbraucherleitbild im UWG hat sich im Laufe der Jahre gewandelt.

Das frühere UWG schützte den unaufmerksamen und unkritischen Verbraucher. Heute versteht das UWG unter dem Verbraucherbegriff nach § 3 IV UWG einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher.

Im Gegensatz zu den Mitbewerbern steht dem einzelnen Verbraucher kein individueller Abwehr- und Gewinnabschöpfungsanspruch nach §§ 8 und 10 UWG zu. Seine Interessen sind durch § 8 III Nr. 3 UWG geschützt. Danach klagen Verbraucherverbände die Rechte der Verbraucher ein.

Zu den sonstigen Marktteilnehmern nach § 2 I Nr. 2 UWG zählen die Wirtschaftsverbände nach § 8 III Nr. 2 UWG. Sie können auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8  I UWG und auf Gewinnabschöpfung nach § 10 I UWG in Verbindung mit § 8 III Nr. 2 UWG klagen.

Die Industrie- und Handelskammern nach § 8 III Nr. 4 UWG haben dieselben Rechte wie die Wirtschaftsverbände.

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