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Schuldrecht - Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil des Schuldrechts befindet sich in den §§ 241 bis 432 BGB. Er regelt unter anderem die Entstehung, den Aufbau und das Erlöschen eines Schuldverhältnisses.

Zudem finden sich Bestimmungen für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatzpflicht (z.B. § 280 BGB). Es werden aber auch Regelungen hinsichtlich Dritter in einem Schuldverhältnis getroffen.

Einreden, wie die der Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) oder Zurückbehaltungsrechte (z.B. § 273 BGB) sind ebenfalls im Schuldrecht AT gesetzlich fixiert.
Schuldrecht - Allgemeiner Teil | Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
Die Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts) hat viele tiefgreifende Veränderungen mit sich gebracht. So wurde zum Beispiel der Begriff der Pflichtverletzung, der im Leistungsstörungsrecht eine bedeutende Rolle einnimmt, vereinheitlicht und in § 280 BGB fest im Gesetz aufgenommen. Zudem wurden die amtlichen Überschriften des BGB eingeführt.

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