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Was ist Öffentliches Recht? – Öffentliches Recht in Deutschland

Das öffentliche Recht regelt insbesondere das Verhältnis zwischen dem Staat bzw. seinen Verfassungsorganen/Verwaltungsträgern und dem einzelnen Bürger. Weiterhin gehören zum öffentlichen Recht auch alle Vorschriften, die den Aufbau des Staates (Staatsorganisationsrecht) betreffen und das Verhältnis zwischen Bund und Ländern regeln.

Wenn jedoch ein Verwaltungsträger oder ein Staatsorgan privatrechtlich handelt, ist das Zivilrecht anwendbar. Aber auch das Verwaltungsprivatrecht (z.B. sozialer Wohnungsbau) stellt privatrechtliche Maßnahmen der Exekutive dar, die nicht den Regelungen der VwGO oder dem VwVfG unterliegen. Die Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und privaten Recht ist nicht immer ganz einfach. Soweit nicht eindeutig (z.B. in Form der Eingriffsverwaltung) auf das öffentliche Recht geschlossen werden kann, kommen die sogenannten Abgrenzungstheorien zum Tragen. Es gibt die Subordinations-, die Interessen- und die Subjektstheorie.

Das Grundgesetz und somit das Verfassungsrecht ist als der Grundpfeiler des deutschen Rechts anzusehen. Es ist am 24. Mai 1949 in Kraft getreten. Alle anderen Gesetze, egal ob im Bereich des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts, sind ihm nachgeordnet und dürfen nicht im Gegensatz zu ihm stehen. Zur Durchsetzung des Grundgesetzes dient das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), in dem die entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geregelt sind.

Für das Handeln der Verwaltung schreiben die Verwaltungsverfahrensgesetze (z.B. VwVfG, oder AO) bestimmte Voraussetzungen (z.B. § 35 VwVfG für den Verwaltungsakt) vor – hier muss wie in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts zwischen Bundes- und Landesgesetzen unterschieden werden – und deren prozessuales Gegenstück ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Daneben stehen einzelne Sonderbereiche des öffentlichen Rechts. Dazu gehört in erster Linie das Sozialrecht. Dieses umfangreiche und für die Betroffenen sehr wichtige Rechtsgebiet ist in den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt und seine Durchsetzung befindet sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ebenso gleichrangig ist das Finanzrecht, das materielle Steuerrecht findet sich in den verschiedenen steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften (z.B. AO, EStG, GewStG) wieder und das Gerichtsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt.

Eher ein Randgebiet stellt das Staatskirchenrecht (Religionsverfassungsrecht) dar. Seine Grundlage findet sich ebenfalls im Grundgesetz (Art. 4 GG). Es regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und allen Religionsgemeinschaften, nicht nur, wie der Name vermuten ließe, das Recht der Kirchen gegenüber dem Staat.

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