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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) ist eine Rechtsfigur aus dem Zivilrecht, welche sich nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Grundsätzlich sind an einem VSD drei Beteiligte involviert: Gläubiger und der Schuldner sowie eine dritte Person.

Anspruch auf die geschuldete Leistung aus dem Schuldverhältnis hat allein der Gläubiger. Der Dritte ist jedoch in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, so dass er bei Verletzung der Pflichten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Ähnliche Rechtsinstitute sind die Drittschadensliquidation oder der Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB.

Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Sehr streitig in der Rechtswissenschaft ist die Rechtsgrundlage für den VSD. Die Rechtsprechung geht von einer Herleitung entsprechend der Auslegung des § 328 Abs. 1 BGB aus. Dieser regelt den Vertrag zugunsten Dritter. Einige Stimmen aus der Literatur ziehen die Rechtsgrundlage aus § 242 BGB (Treu und Glauben) oder aus § 311 Absatz 3 Satz 1 BGB.

Der VSD hat vier Tatbestandsvoraussetzungen, welche sich aus dem Gewohnheitsrecht ergeben.

1. Leistungsnähe

Grundsätzlich muss der Dritter in gleicher Weise wie der Gläubiger mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen.

2. Schutzinteresse des Gläubigers

Es muss ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages geben.

3. Erkennbarkeit für den Schuldner

Bei Vertragsschluss muss die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages für den Schuldner erkennbar sein.

4. Schutzbedürftigkeit für den Dritten

Dem Dritten dürfen keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Schuldner oder Gläubiger zustehen. Unbeachtlich sind gesetzliche Ansprüche wie etwa Deliktsansprüche aus § 823 BGB.

Rechtsfolgen des VSD

Der VSD sieht als Rechtsfolge Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Schuldner vor. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Absatz 1 BGB. Begründen lässt sich dieser Umstand damit, dass dem Dritten kein eigener Anspruch auf Leistung zusteht.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit einem Vertrag zugunsten Dritter (VSD) ist wichtig zu merken:

  • Dritter kann bei Verletzung der Sorgfaltspflichten eigene Schadensersatzansprüche geltend machen
  • Leistungsnähe: Dritter muss ebenso wie der Gläubiger mit der Leistung in Kontakt kommen
  • Schutzinteresse des Gläubigers: Gläubiger hat ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten
  • Erkennbarkeit für den Schuldner: Schuldner muss Einbeziehung des Dritten erkennen
  • Schutzbedürftigkeit des Dritten: Dritte darf keine eigenen Ansprüche gegen Schuldner/Gläubiger haben

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