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Streik

Ein Streik ist eine gemeinschaftliche, vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch eine größere Zahl von Arbeitnehmern zur Durchsetzung bestimmter Ziele (insbesondere höherer Löhne und besserer Arbeitsbedingungen).

Das Streikrecht ist in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert, erstreckt sich aber nur auf den so genannten organisierten Streik, der von den Gewerkschaften ausgerufen und geführt wird. Wilde Streiks, die in Eigenregie von den Arbeitnehmern initiiert und nicht von den Gewerkschaften genehmigt oder fortgeführt werden, sind rechtswidrig.

Der Streik gilt als letztes Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen bei den Tarifvertragsverhandlungen, wenn alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Kurze Warnstreiks während der Tarifverhandlungen zur Unterstützung tarifrechtlicher Forderungen sind allerdings zulässig.

Ein organisierter Streik bedeutet keinen Bruch des Arbeitsvertrages und stellt daher keinen Kündigungsgrund dar. Allerdings haben die streikenden Arbeitnehmer für die Dauer des Streiks keinen Anspruch auf Arbeitslohn oder bezahlten Urlaub. Dafür erhalten die Streikenden in der Regel Streikgelder aus den Mitteln der Gewerkschaften. Voraussetzung für die Durchführung eines organisierten Streiks ist die Zustimmung der Gewerkschaftsmitglieder, die sich in geheimer Abstimmung (Urabstimmung) mit 75 %iger Mehrheit für die Arbeitsniederlegung aussprechen müssen.

Ein Streik, der die Lahmlegung aller oder zentraler Betriebe eines Landes oder Gebietes umfasst, wird Generalstreik genannt. Schärfste Gegenmaßnahme der Arbeitgeber bei Streik ist die Aussperrung

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