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Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von Geldansprüchen. Die Geldleistungen dürfen nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sein.

Im Gegensatz zu einem normalen Zivilverfahren ist das Mahnverfahren kostengünstiger und bietet einen einfacheren Weg zur Durchsetzung eines Anspruchs.

Ein Mahnverfahren kann aus einem Gläubiger mit einer Forderung, einem Mahnbescheid (§ 692 ZPO), einem Widerspruch (§ 694 ZPO), einem Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) und einem Einspruch (§§ 700, 338 ZPO) bestehen.

Mahnverfahren Aufbau und Funktionsweise

Geregelt ist das Mahnverfahren in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gläubiger (Antragsteller) stellt schriftlich (nur amtlich vorgeschriebene Formulare sind dafür erlaubt) oder online einen Antrag nach § 690 ZPO bei dem zuständigen Amtsgericht.

Das Gericht erlässt daraufhin ohne weitergehende Prüfung der Begründetheit des Anspruchs den Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird die Verjährungsfrist nach § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung die Schuld zu begleichen oder aber dem Anspruch zu widersprechen.

Legt der Schuldner nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen Widerspruch (§ 694 ZPO) ein, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid leitet das normale Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) vor einem Gericht ein. Gemäß § 696 ZPO geht das Verfahren dann an das zuständige Streitgericht.

Mahnverfahren Definition & Erklärung | Rechtxlexikon

Damit kann der Gläubiger die Vollstreckung betreiben, das heißt einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragen.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner nur noch einen Einspruch (§§ 700, 338 ZPO) innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung einlegen. Erfolgt kein Einspruch dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und kann nur in sehr seltenen Ausnahmen noch angegriffen werden.

Für das Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat, zuständig (§ 689 ZPO). Einige Bundesländer haben zentrale Mahngerichte eingerichtet, so z.B. Berlin/Brandenburg (Amtsgericht Wedding), Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgericht Hamburg), Rheinland-Pfalz/Saarland (Amtsgericht Mayen) und Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen (Amtsgericht Aschersleben).

Mahngerichte in Deutschland - wo finde ich ein Mahngericht?

Die Mahngerichte in Deutschland sind in den folgenden Bundesländern ansässig:

Mahnverfahren Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Das Europäische Mahnverfahren nach der Europäischen Mahnverfahrensverordnung (EuMahnVO) weitet das Verfahren auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union aus. Somit hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner aus einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten. Die Anwendung beschränkt sich nur auf Verfahren, bei denen es um Geldforderungen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten geht.

Ist ein Antrag nicht offensichtlich unbegründet, dann erlässt das zuständige Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, den Zahlungsbefehl gemäß Artikel 12 EuMahnVO.

Mahnverfahren – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Ein Mahnverfahren kann aus den folgenden Elementen bestehen:

  • Gläubiger mit einer Forderung
  • Mahnbescheid (§ 692 ZPO)
  • Widerspruch (§ 694 ZPO)
  • Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)
  • Einspruch (§§ 700, 338 ZPO)

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