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Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist die von einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erteilte Vollmacht an eine Person (sei es eine natürliche Person oder eine Gesellschaft), ihn gegenüber Dritten zu vertreten.

Die Handlungsvollmacht muss im Unterschied zur Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Drei Arten von Handlungsvollmachten sind zu unterscheiden:

  1. Die Generalhandlungsvollmacht, auch allgemeine Handlungsvollmacht oder Gesamtvollmacht genannt, ermächtigt den Handlungsbevollmächtigten zu allen in dem betreffenden Handelsgewerbe üblichen Tätigkeiten. So wird z. B. der Filialleiter einer Handelskette mit der selbstständigen Durchführung aller Geschäfte betraut, die den An- und Verkauf von Waren, die Abwicklung von Zahlungen sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern betreffen.
  2. Die Arthandlungsvollmacht, auch Teilvollmacht genannt, wird für bestimmte, immer wieder vorkommende Geschäfte erteilt. So erhält der Kassierer eine Inkassovollmacht, die es ihm erlaubt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  3. Die Spezialhandlungsvollmacht, auch Einzel- oder Sondervollmacht genannt, ermächtigt zur Erledigung einzelner Geschäfte und erlischt nach deren Durchführung. Dies gilt z. B. für die kurzfristige Anmietung eines Lagerraumes, den ein Angestellter im Auftrag seiner Firma vornimmt. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet in der Regel, indem er dem Namen der Firma, die er vertritt, als Zusatz die Kürzel i.V. (in Vertretung) oder bei Spezialhandlungsvollmachten i.A. (im Auftrag) mit seinem Namen anfügt.

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