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Geschäftsführende Bundesregierung

Nach jeder Bundestagswahl ist es so, dass der Bundestag in seiner ersten Sitzung den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin wählt. So steht es in Art. 63 Grundgesetz (GG).

Jedoch stellt sich die Frage, wie das nun aussieht, wenn noch keine Koalition gebildet werden konnte und somit noch keine neue Regierung zustande gekommen ist.

Dann treten die Begriffe der geschäftsführenden Bundesregierung und mit ihr der oder die geschäftsführende Bundeskanzler/in und die geschäftsführenden Minister auf.

Was ist eine geschäftsführende Bundesregierung?

Der Art. 69 II GG sagt, dass das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endet, sobald ein neuer Bundestag zusammentritt. Gemäß Art. 39 II GG tritt der neue Bundestag spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen.

Geschäftsführende Bundesregierung Definition & Erklärung | Rechtslexikon

Damit die Bundesrepublik Deutschland aber nicht ohne eine führende Regierung dastehen muss, bestimmt Art. 69 III GG, dass die alte Bundesregierung bis zur Ernennung der neuen Bundesregierungsmitglieder geschäftsführend im Amt bleibt. Geschäftsführend bedeutet in diesem Kontext, dass die Regierungszeit der alten Regierung abgelaufen ist.
Eine Regelung dazu, wann ein Bundeskanzler neu gewählt werden muss, enthält das GG nicht.

Das GG unterscheidet auch nicht zwischen der amtierenden und der geschäftsführenden Bundesregierung. Aus diesem Grund haben beide auch die gleichen Befugnisse. Art. 65 GG sieht vielmehr vor, dass die Geschäftsbereiche weiterhin eigenverantwortlich geführt werden können.
Geschäftsführende Bundesregierung Definition & Erklärung | Rechtslexikon
Jedoch wird eine geschäftsführende Bundesregierung in der Praxis keine Entscheidungen mit weitreichendem Einfluss treffen.

Der Bundeskanzler ist gemäß Art. 69 III GG auf Ersuchen des Bundespräsidenten dazu verpflichtet, im Amt zu bleiben.

Eine Ernennung eines neuen Kanzlers oder neuer Minister ist nicht möglich. Vielmehr können z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur Vertreter bestimmt werden. Tritt ein Minister zurück oder wird er entlassen, so übernimmt in der Regel ein anderer Minister seinen Posten.

Geschäftsführende Bundesregierung – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

In unserer Zusammenfassung zum Thema Geschäftsführende Bundesregierung sind folgende Punkte besonders zu merken:

  • Bundestag wählt Bundeskanzler (Art. 63 GG)
  • Amt des Bundeskanzlers endet mit Zusammentritt des neuen Bundestages (Art. 69 II GG)
  • Bundesregierung bleibt bis zur Ernennung ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt (Art. 69 III GG)

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