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Genussrecht

Bei Genussrechten, die durch Genussscheine verbrieft werden, erhalten die Inhaber keine festen Zinsen, sondern Anteil am Reingewinn der betreffenden Unternehmung.

Je nach Ausgestaltung weisen Genussrechte einen Beteiligungskapital ähnlichen Charakter auf. Genussrechte werden besonders bei Sanierungen oder der Abwicklung von Gesellschaften ausgegeben, wenn noch nicht feststeht, aber mit er Möglichkeit gerechnet wird, dass die sanierte Unternehmung Gewinne erwirtschaftet bzw. in Abwicklung befindliche Unternehmung noch zusätzliche Verwertungserlöse erzielt.

Genussrechte dürfen nur mit Zustimmung der Hauptversammlung (3/4 Mehrheit) ausgegeben werden. Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu.

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