🏠 » Lexikon » E » Erbfolge

Erbfolge

Mit dem Tod einer (natürlichen) Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben über. Dieser Übergang erfolgt kraft Gesetz.

Erbe kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Die Erbfolge beruht auf der in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge), oder, falls eine solche nicht vorliegt, auf gesetzlicher Erbfolge (testamentarische Erbfolge, Erbvertrag, Vermächtnis).

Ob die Erbregelung durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden soll, ist einzelfallabhängig. Der Vorteil des Testaments besteht darin, dass es jederzeit widerrufen oder geändert werden kann.

Beim Erbvertrag ist dies nicht möglich, nur ausnahmsweise Rücktritt. Ein Erblasser ist an seine im Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen stärker gebunden als durch ein Testament. Ein Erbvertrag kommt in Betracht, wenn es für den Erben wichtig ist, dass ihm die Erbschaft auch mit Sicherheit zufällt.

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Erbfolge
befindet sich in der Kategorie:
Rechtslexikon